Immer wieder befassen sich Strafgerichte mit Sachverhalten, in denen Menschen Dinge an sich genommen haben, die der Eigentümer weggeworfen hatte. Im Jahr 2020 beschäftigte ein solcher Fall selbst das Bundesverfassungsgericht. Mit dem Grundsatz, dass der Einsatz des Strafrechts nur Ultima Ratio sein dürfe, scheint dies kaum vereinbar. Der Beitrag diskutiert deshalb verschiedene Möglichkeiten, die strafrechtlichen Eigentumsdelikte einzuschränken und plädiert de lege ferenda für eine Regelung, die es dem Gericht in solchen Fällen ermöglicht, von Strafe abzusehen.