Die Einbindung von Experten in die Entscheidungsfindung ist ein beliebtes politisches Mittel der Staatsleitung. Schwierigkeiten ergeben sich aber, wenn diese Auslagerung der gesellschaftlichen Konsensfindung dienen soll. Dann tritt die Expertise zurück und die Intention der Partizipation rückt in den Vordergrund. Wird der so ausgearbeitete Konsens umgesetzt, sorgt der faktische Einfluss für einen Konflikt zur Legitimationsteilhabe aus Art. 20 Abs. 2 GG. Wird der Kompromiss hingegen ignoriert, entsteht ein Vertrauensverlust im Verhältnis zum Repräsentanten nach Art. 38 Abs. 1 GG. Am Beispiel der Kohlekommission werden diese verfassungsrechtlichen Spannungen herausgearbeitet.