Datenschutzrechtlich Verantwortliche müssen nach Art. 82 Abs. I DS-GVO bei Datenschutzverstößen neben Vermögensschäden auch immaterielle Schäden ersetzen. Diese Erstattungspflicht kann erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für Unternehmen haben. Denn Fehler beim Datenschutz haben in der Regel nicht nur für Einzelne Folgen, sondern oftmals gleich für eine Vielzahl betroffener Personen. Bislang ist allerdings nicht geklärt, wie weit die Ersatzpflicht des datenschutzrechtlich Verantwortlichen für immaterielle Schäden genau reicht. Dieser Überblick fasst den derzeitigen Diskussionsstand zu Schadensersatzforderungen wegen Verstößen gegen die DS-GVO zusammen. Er zeigt, welche Positionen Gerichte bislang einnehmen.