Die bei der Bundesauftragsverwaltung entstehenden Kosten werden nach Art. 104a GG auf Bund und Länder verteilt. Bei dieser Zuordnung unterscheidet man üblicherweise zwischen Zweck- und Verwaltungsausgaben. Zu deren Abgrenzung haben sich Rechtsprechung und Literatur auf Formeln verständigt, die allerdings bei der konkreten Anwendung ausgeprägte Dissense erkennen lassen. Der Beitrag stellt nach einer kritischen Würdigung des Meinungsstandes eine insbesondere an Wortlaut und Systematik orientierte Auslegung des Art. 104a GG vor. Die dabei herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Maßstäbe werden dann am Beispiel aktueller Streitfragen im Bereich der Bundesfernstraßenverwaltung einem Praxistest unterzogen.