Nicht jede bereichsspezifische unionsrichterrechtliche Rechtsfindung erfordert eine Adaption in alle Zweige des ausdifferenzierten nationalen Rechtssystems – auch nicht aufgrund des allgemeinen Rezeptionshebels des ‚effet utile‘. Der Beitrag erläutert die These vor dem Hintergrund der Teileuropäisierung des Steuerstrafrechts und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zum Mehrwertsteuerrecht. Die spezielle Thematik dient als Beispiel für Rezeptionsspielräume nationaler Gerichte. Sie stützt den verallgemeinerbaren Befund, vermeintliche unionsrechtliche Rezeptionspflichten daraufhin zu überprüfen, ob es sich um echte Befolgungspflichten oder eine dogmatische Anknüpfungsoption handelt, deren Bejahung im methodischen Ermessen des zuständigen Gerichts liegt.