Die Beschlagnahme kriminologischer Forschungsdaten zu Strafverfolgungszwecken ist ein Thema, das lange Zeit jenseits der einschlägigen Fachkreise kaum Aufmerksamkeit erfahren hat. Umso größere Aufregung hat eine im September 2020 bekannt gewordene Entscheidung des OLG München verursacht, nach der solche Beschlagnahmen zulässig sein sollen. Hierdurch werden grundlegende Fragen zur Reichweite der Wissenschaftsfreiheit aufgeworfen, denn es besteht die Gefahr eines „chilling effect“, der die empirische Kriminalitätsforschung insgesamt erheblich beeinträchtigen dürfte. Der nachfolgende Beitrag hält die Entscheidung des OLG München für verfassungswidrig und plädiert für eine verfassungskonforme Auslegung der StPO durch die analoge Heranziehung der bestehenden Regelungen zum journalistischen Quellenschutz. Außerdem hält er eine ausdrückliche Regelung durch den Gesetzgeber für wünschenswert.