Die Gefahrenabwehrrecht ist im Wandel. Die Tendenz ist unverkennbar: Vor der tradierten Abwehr konkreter Gefahren hin zur Vorsorge von (neuen) Gefährdungsphänomen. Eine der zentralen Stellschrauben der Polizeirechtsdogmatik, an der sich – wie unter anderem die Novellierung des BayPAG jüngst verdeutlicht hat – dieser Wandel vollzieht, sind die Eingriffsschwellen für gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen. [---]