Das Verhältnis von Theorie und Praxis gehört zu den Ewigkeitsthemen der deutschen Staatsrechtslehre, die ihrerseits immer schon sehr praxisaffin war. Über den Einfluss einzelner sog. Professoren-Richter auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird daher besonders gern spekuliert. Der Schleier des Beratungsgeheimnisses trübt die Erfolgsaussichten solcher Vorhaben allerdings nicht unerheblich. Auch ein Verfassungsgerichtspräsident darf diesen Schleier nicht lüften. Wenn anlässlich seines 100. Geburtstags die Tätigkeit von Konrad Hesse als Verfassungsrichter näher reflektiert werden soll, werden deshalb nur allgemein zugängliche Quellen genutzt. [---]