Nach kontinentaleuropäischem Rechtsverständnis genießt auch die höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich keine konstitutionell verankerte Bestandgarantie und ist im Falle nachträglich geläuterter Rechtserkenntnis zu revidieren. Derart veränderte Norminterpretationen beeinflussen dann bereits rückwirkend die Entscheidungsbasis in anhängigen Zivilverfahren, die der Sache nach im Einklang mit der höchstrichterlichen, faktisch bindenden Neujustierung entschieden werden. Nur ausnahmsweise mag schutzwürdiges Vertrauen der Parteien in die bisherige Rechtsprechungslinie Anlass zu einer Begrenzung der intertemporalen Einwirkung der geläuterten Rechtsauffassung auf künftige Fälle geben. Grenze der intertemporalen Einwirkung einer durch Praxiswandel oder auch Gesetzesänderung modifizierten Rechtslage ist indes grundsätzlich die Rechtskraft.