Seit der "Anastasia"-Entscheidung ist die Möglichkeit einer analogen Anwendung der Ablehnungsgründe in § 244 III bis V StPO auf zivilprozessuale Beweisanträge ständige Rechtsprechung der Zivilsenate des BGH und aus dem Beweisantragsrecht im Zivilprozess nicht mehr wegzudenken. Über die Anwendbarkeit der einzelnen Ablehnungsgründe im Zivilprozess ist damit freilich noch nichts gesagt. Wo eine analoge Anwendung der strafprozessualen Ablehnungsgründe in Betracht kommt, konnte insbesondere auf die jahrzehntelange Rechtsprechung der Strafsenate des BGH zurückgegriffen werden. Die Zivilsenate des BGH haben das Erfordernis der "Konnexität" nur in Teilbereichen übernommen, insbesondere bei Beweis antragen zu Indiztatsachen, eine Übernahme im Übrigen aber bislang abgelehnt.