Eine nicht stringente Rechtsprechung des BVerfG zu den Grenzen der Meinungsfreiheit – insbesondere zur sogenannten Schmähkritik – hat Unsicherheiten bei den Fachgerichten ausgelöst. Dies hat zu einer tendenziellen Abschwächung des Persönlichkeitsschutzes und schließlich zu zwei Fehlentscheidungen des LG Berlin über die Offenlegung der Identität anonymer Verfasser von Hassbotschaften durch einen Netzwerkbetreiber geführt. Nach einer Analyse der Entwicklung unterbreitet der Beitrag Vorschläge zur Durchsetzung möglicher zivilrechtlicher Ansprüche bei namentlich gekennzeichneten Äußerungen und zu möglichen rechtlichen Regelungen bei anonymen Herabwürdigungen.