Im deutschen Apothekenrecht gilt das Leitbild vom „Apotheker in seiner Apotheke“, wonach ein Apotheker nur eine einzige Apotheke betreiben darf und verpflichtet ist, sie persönlich und in eigener Verantwortung zu leiten. Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern ist es dagegen untersagt, gleichzeitig mehrere Apotheken zu betreiben und durch angestellte Apotheker leiten zu lassen. Das BVerfG hat dies im Jahre 1964 für verfassungskonform erklärt. Im Recht der freien Berufe stellt eine derart restriktive Regelung allerdings mittlerweile eine singuläre Erscheinung dar. Es stellt sich daher die Frage, ob das apothekenrechtliche „Mehrbesitzverbot“ tatsächlich auch heute noch den Anforderungen der Verfassung entspricht und ob es zudem europarechtskonform ist.