Mit dem Urteil vom 9. Juli 2020 stellt der EuGH klar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Petitionsausschuss des Hessischen Landtags in den Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung fällt. Dies wurde in Deutschland bisher fast einhellig anders gesehen. Der Beitrag hält die Einschätzung des EuGH für im Ergebnis zutreffend und erörtert, inwieweit sie zu Rechtsänderungen zwingt.