Der vorliegende Beitrag widmet sich der Frage, inwieweit das dem Privatrecht entstammende Rechtsinstitut der Verwirkung auch im Verwaltungsrecht seine Berechtigung hat. Eingang in die (deutsche) rechtswissenschaftliche De-batte fand diese Frage bereits zu Zeiten der Weimarer Republik, namentlich in den 1920er Jahren. Seither ist sie in Rechtsprechung und Schrifttum immer wieder thematisiert, aber von der Rechtswissenschaft bislang doch nur in Ansätzen erforscht worden. Das muss verwundern, wenn man bedenkt, welch weitreichende Folgen an den Verwirkungseinwand geknüpft sind: Derjenige, gegenüber dem dieser Einwand durchgreift, büßt nichts weniger ein als die Befugnis, von der verwirkungsgegenständlichen Rechtsposition Gebrauch zu machen – vorbehaltlos und irreversibel. Angesichts der Schwere dieses Rechtsnachteils besteht das dringende Bedürfnis, der Verwirkung möglichst klare Konturen zu verleihen. Allerdings sind die Zweifel, dass der Verwirkungseinwand einer klaren Konturierung überhaupt zugänglich ist, beinahe so alt wie das Rechtsinstitut selbst. [---]