Nachdem es der Lehre von der Prozessführungsbefugnis in ihren heterogenen Ausprägungen über Jahrzehnte nicht gelungen ist, ein tragfähiges dogmatisches Konzept zu entwickeln, erscheint eine Kehrtwende veranlasst. Die Prozessstandschaft als zulässiger Fall einer Prozessführung im eigenen Namen über ein fremdes Recht ist nicht die Lösung, sondern die Ursache vielfältiger Verwerfungen an der Schnittstelle von materiellem Recht und Verfahrensrecht. Der Lehre von der Prozessführungsbefugnis und der Prozessstandschaft in ihrer Durchbrechung fehlt eine gesetzliche und rechtsdogmatische Legitimation. Sie entpuppt sich als prozessualer Irrweg.