In einer neuen Entscheidung hat der BGH die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen, die direkt an die Lebenserhaltung durch ärztliche Maßnahmen anknüpfen, generell verneint. Ein ebenso vielbeachteter Fall in Frankreich drehte sich mit der Frage nach der Zulässigkeit des Behandlungsabbruchs eines Komapatienten ebenfalls um das Problemfeld des Verhältnisses von Patientenautonomie und ärztlichen Pflichten am Lebensende. Der Beitrag unternimmt eine vergleichende Betrachtung der Rechtslagen in Deutschland und Frankreich und unterzieht die Begründung des BGH einer kritischen Würdigung.