Das Infektionsschutzgesetz autorisiert den Bundestag, eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festzustellen. Durch den Feststellungsbeschluss des Bundestages werden zahlreiche Sonderbefugnisse des Bundesgesundheitsministeriums im Bereich der Normsetzung und des Normvollzugs aktiviert. Bedenkt man, dass die Ausführung des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich Sache der Länder ist, stellt sich die Frage, ob die Zuständigkeit des Bundestages gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes verstößt.