Mit Beschluss vom 22. Mai 2019 hat das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Partei „Der III. Weg“ der Facebook Ireland Ltd. durch einstweilige Anordnung aufgegeben, das Facebook-Konto der Antragstellerin vorläufig zu entsperren. Hintergrund war ein Beitrag der Partei, der von dem sozialen Netzwerk als „ hate speech “ eingeordnet worden war, was auch eine Sperrung der gesamten Seite der Partei – wenige Tage vor den Europawahlen – zur Folge hatte. Die Entscheidung wurde medial und fachlich breit diskutiert. Unbemerkt blieb dabei aber, dass das Bundesverfassungsgericht damit in unüblicher Weise eine einstweilige Anordnung gegenüber einem am verfassungsgerichtlichen Verfahren unbeteiligten Dritten erließ. Dies wirft Fragen insbesondere für die Vollstreckung derartiger Entscheidungen auf.