Ein – weiteres – Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (BGBl. 2019 I 2121) soll die Funktionsfähigkeit und -tüchtigkeit der Strafrechtspflege auch für die Zukunft sicherstellen. Nach der gesetzgeberischen Intention dienen zahlreiche Änderungen einer gesteigerten Praxistauglichkeit des Verfahrensrechts. Der Beitrag bietet einen Überblick zu den wesentlichen Neuregelungen, wobei im Fokus die praktischen Konsequenzen für die Strafverteidigung stehen.