Die aktien- und genossenschaftsrechtliche Beweislastumkehr für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt ist ein verbandsübergreifendes Institut. Indes kann der Sorgfaltsmaßstab nicht im prozessualen Sinne streitig sein. Gegenstand der Beweislastumkehr ist allein das tatsächliche Organhandeln. Mit der Beweislast trifft die Organmitglieder auch die Darlegungslast für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt. Dem Verband verbleibt gleichwohl eine initiative Darlegungslast, weil die Organmitglieder erst durch eine schlüssige Klage in die ihnen gesetzlich zu gedachte Rechtfertigungslage gezwungen werden. Eine sekundäre Darlegungslast obliegt dem Verband nur insoweit, wie den Organmitgliedern der Beweis negativer Tatsachen ab verlangt wird. Für den Eintritt eines kausalen Schadens trifft die Darlegungs- und Beweislast den Verband. Für Vorteilsausgleichung und den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens liegt die Darlegungs- und Beweislast bei den Organmitgliedern. Auch insoweit gilt jedoch § 287 I ZPO. Für Haftungsbeschränkungen trifft die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich ebenfalls die Organmitglieder.