Die kostenrechtliche Sonderregelung in § 96 ZPO, die im Einzelfall die Aussonderung der Kosten erfolgloser Angriffs- und Verteidigungsmittel ermöglichen kann, bleibt in der zivilgerichtlichen Praxis häufig unbeachtet. Der Beitrag untersucht den direkten Anwendungsbereich der Norm, erläutert die für die Ermessensausübung des Gerichts maßgeblichen Umstände und veranschaulicht das Ergebnis in einem Beispielsfall. Anschließend erläutert der Autor die besonders praxisrelevante Bedeutung von § 96 ZPO für selbstständige Beweisverfahren. Der Beitrag endet nach der Darstellung prozessualer Erwägungen mit einer konkreten Empfehlung für die vor Gericht rechtsuchenden Parteien.