Eine rein prozessuale Deutung des § 767 ZPO verliert aus dem Blick, dass bei begründeten Einwendungen des Titelschuldners dem Titelgläubiger das Haftvermögen des Schuldners nach materiellem Recht verschlossen ist. Es ist inkonsequent, diese vermögensrechtliche Situation von § 767 ZPO abzuspalten, ihr nach realisierter Vermögensverschiebung innerhalb folgender Bereicherungs- oder Schadensersatzklagen wieder prozessuale und materielle Bedeutung beizumessen. § 767 ZPO sollte auch nicht als ein Spezialfall einer allgemeinen Feststellungsklage qualifiziert werde. Das verschwommene Institut der einseitigen Erledigungserklärung ist kein tragfähiges Argument dafür. [---]