Es können nach Abschluss der Vollstreckung Ansprüche auf Erlösherausgabe gegen den Gläubiger bestehen, wenn bei der Vollstreckung eine Verfahrensnorm verletzt wurde. Dies setzt voraus, dass die verletzte Norm (auch) eine materiell-rechtliche Vorgabe zur richtigen Vermögenszuordnung unter den Beteiligten enthält. Die Betrachtung des Problems führt in "tiefe Gewässer" der vollstreckungsrechtlichen Dogmatik. Man hat es mit einem der seltenen Anlässe zu tun, bei denen sich der klassische Streit um die Pfandrechtstheorien im Ergebnis aus wirken kann. Um die hier ermittelten Maßstäbe umzusetzen, ist die herrschende gemischte Pfandrechtstheorie mit ihrem Abheben auf "wesentliche Verfahrensvorschriften" entsprechend zu präzisieren.