Soweit subjektive Rechte vererblich sind oder den Tod überdauern, verlängern sie die Willensmacht über den Tod des Rechtsinhabers hinaus. Das kann für eine eng begrenzte Zeit im Interesse eines wirksamen Persönlichkeitsschutzes zu Lebzeiten geboten sein. Das gilt nicht nur für das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern auch für den postmortalen Namens- und Datenschutz. Der Beitrag analysiert umfassend die postmortalen Begrenzungen subjektiver Rechte unter besonderer Berücksichtigung des genetischen und des digitalen Nachlasses.