Es ist erstaunlich, dass ausgerechnet ein Auslandseinsatz der Bundeswehr nun möglicherweise zu einem Konstitutionalisierungs- und Modernisierungsschub für das sprichwörtlich verworrene deutsche Staatshaftungsrecht führen könnte. Die Bombardierung von Tanklastzügen mit zivilen Opfern in Afghanistan auf Befehl eines deutschen Kommandeurs war nicht die erste militärische Handlung, für die vor den deutschen Zivilgerichten von der Bundesrepublik Deutschland eine Entschädigung begehrt wurde. Doch erstmals setzten sich die Gerichte näher mit der Frage auseinander, ob staatshaftungsrechtliche Ansprüche auch auf Kriegsschäden im Ausland anwendbar sind. Die entschlossene Verneinung dieser Frage durch den Bundesgerichtshof traf mit Recht auf Widerstand des Bundesverfassungsgerichts. Seine allgemeinen Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Substanz des Staatshaftungsrechts sind allerdings nicht durchgängig überzeugend.