Die Richtlinie über bestimmte vertragliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen gilt als politischer Erfolg. Erstmals ist es dem europäischen Gesetzgeber gelungen, wesentliche vertragliche Leistungs- und Gewährleistungspflichten – abgesehen vom Schadensersatz – europaweit zu harmonisieren. Kürzlich hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie veröffentlicht. Die Richtlinie und der Referentenentwurf werfen komplexe Abgrenzungsfragen zum Urheber- und Datenschutzrecht auf. Weil die im B2C-Verhältnis vollharmonisierende Richtlinie selbst keine Kriterien für eine Handhabung dieser Konflikte bereithält, fällt den Gerichten die Aufgabe zu, das Vertrags-, das Urheber- und das Datenschutzrecht zu synchronisieren.