Soft law wird im Europarecht in unterschiedlichen Erscheinungsformen von verschiedenen Akteuren eingesetzt. Stets bewegt es sich auf der Grenze zwischen Politik und Recht – es nutzt die Freiheit des Politischen und beansprucht doch die Verbindlichkeit des Rechts. Aus legistischer Perspektive kommt ihm insofern eine Experimentierfunktion zu, es lässt sich als „Recht des Werden” beschreiben. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive freilich gefährdet Soft Law die Zuständigkeitsverteilung zwischen Union und ihren Mitgliedstaaten und als unmittelbare Folge die Kompetenzverteilung in den Mitgliedstaaten, meist zu Lasten der nationalen Parlamente. Doch sie verfügen über „Rückholrechte”, können ein Unterlaufen ihrer Befugnisse durch den Erlass förmlichen Rechts stets verhindern.