Der EuGH hat am 6. Oktober 2020, C-181/19, Rs. JD erneut eine Entscheidung zum Zugang von Unionsbürger:innen zu Grundsicherungsleistungen getroffen. Er hat den Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c SGB II a.F. für europarechtswidrig erklärt und festgestellt, dass Eltern, die nicht mehr über einen Arbeitnehmerstatus verfügen, ein Aufenthaltsrecht von ihren in Ausbildung befindlichen Kindern herleiten können und daher einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei existenzsichernden Leistungen haben. Aufgrund der Entscheidung wurde dieser Leistungsausschluss zum 1. Januar 2021 gestrichen (Gesetz v. 9.12.2020, BGBl I 2859). In dem Beitrag wird die jüngere Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverfassungsgerichts dazu, ob wirtschaftlich inaktive oder arbeitssuchende Unionsbürger:innen von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen werden dürfen, aufgearbeitet und eingeordnet.