Das Rechtsmittelgericht ist nicht von Amts wegen zur Entscheidung über einen in der Vorinstanz anhängigen Teil des Streitgegenstandes iSv § 301 I 1 ZPO berufen. Für die Stufenklage ist bei der Anfechtung eines dem Auskunftsanspruch stattgebenden Teilurteils selbst dann keine Ausnahme anzuerkennen, wenn der Antrag dritter Stufe nach Ansicht der höheren Instanz unbegründet ist. Mit Blick auf die kostenrechtlichen Implikationen liegt in diesem "Vorgriff" auf einen in der unteren Instanz anhängigen Streitgegenstand ein nicht zu legitimierender Eingriff in die Dispositionsbefugnis des Klägers.