Ziel des Beitrags ist es zu untersuchen, inwieweit § 68 ZPO nur deklaratorisch ausspricht, was kraft materiellen Rechts ohnehin gelten würde - und daher dort gilt, wo § 68 ZPO nicht anwendbar ist, also etwa in Schiedsverfahren. Damit wäre einer effektiven, da ohne freiwillige Beteiligung eines Dritten auskommenden, Streitverkündung im Schiedsverfahren mit anschließender Bindungswirkung der Ergebnisse des Hauptprozesses für den Regressprozess die Tür geöffnet, solange im Regressverhältnis nur deutsches Sachrecht anwendbar ist.