Die Verletzung einer ausschließlichen Gerichtsstands- oder Schiedsvereinbarung kann Schadensersatzansprüche nach §§ 280 I, 241 II BGB und - in eng begrenzten Ausnahmefällen - § 826 BGB begründen, sofern eine Partei abredewidrig an einem forum derogatum Klage erhebt. Die rechtliche Qualifikation von Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen steht dem nicht entgegen; vielmehr verhilft deren Doppelnatur und die damit einhergehende materiell-rechtliche Schadensersatzpflicht der parteiautonomen Zuständigkeitsvereinbarung erst voll zur Geltung. Der verfassungsrechtlich gesicherte Zugang zu staatlichen Gerichten wird dadurch nicht unzulässig eingeschränkt, da jedenfalls das forum prorogatum bzw. das Schiedsgericht umfassend für die Klärung des Rechtsstreits zuständig ist.