Die prozessual umfassende Stellung des Prozessstandschafters gewährt diesem stets die Rechtsmacht, mit dem Prozessgegner einen Prozessvergleich abzuschließen. Er bedarf keiner weitergehenden, vom Rechtsinhaber eingeräumten materiellen Ermächtigung; der Vergleichsschluss kann vielmehr - zB bei einer gewillkürten Prozessstandschaft - dem erklärten Willen des Rechtsinhabers entgegenstehen. Vergleichsbefugnis und Wirkungserstreckung gegenüber Dritten sind strukturell voneinander zu trennen. Die Drittwirkung des Prozessvergleichs auf Kläger- und Beklagtenseite bestimmt sich einzelfallabhängig.