Der nachfolgende Beitrag widmet sich den juristischen und medizinischen Aspekten der temporären Schließung von Bildungseinrichtungen zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie. Er kommt zu dem Ergebnis, dass diese im Frühjahr 2020 ergriffene Maßnahme grundsätzlich keine Grundrechte der Kinder und ihrer Eltern verletzt hat und aufgrund der zu dieser Zeit bestehenden Unwägbarkeiten insbesondere als verhältnismäßig beurteilt werden muss. Für erneute flächendeckende Schließungen der Bildungseinrichtungen bei hohen Infektionszahlen trifft dies jedoch nicht ohne Weiteres zu. Denn wachsende medizinische Erkenntnisse zu den Übertragungswegen von SARS-CoV-2, dem Infektionsrisiko und der Rolle von Kindern bei der Transmission auf Dritte ermöglichen differenzierte und mildere Maßnahmen. Dem entspricht die Priorisierung der Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebs in Bildungseinrichtungen während des zweiten „Shutdowns“ im Herbst 2020.