Der Autor setzt sich kritisch mit der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG zur Einwirkung von Grundrechten auf das Privatrecht auseinander. Er zeigt auf, dass bei konsequenter Anwendung der Schutzpflichtenlehre und dem ausnahmsweisen Rückgriff auf die unmittelbare Drittwirkung die Figur der „mittelbaren Drittwirkung“, die das BVerfG immer wieder heranzieht, hinfällig wird. [---]