Die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende Pflicht des Staates zum Schutz von Leben und Gesundheit ist für die Rechtfertigung des Corona-Lockdowns irrelevant. Aus den vom Lockdown betroffenen Freiheitsrechten folgt aber eine staatliche Pflicht, die den Lockdown rechtfertigenden Gründe so schnell wie möglich zu beseitigen, also insbesondere für die Erhöhung der Kapazität der Intensivstationen zu sorgen und die Alten- und Pflegeheime besonders zu schützen.