Die jüngst mit Blick auf das Vorliegen eines Beurteilungsspielraums ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts erfordern es, dessen allgemeiner Dogmatik erneut nachzugehen. Denn unter welchen Voraussetzungen sowie Gründen ein Beurteilungsspielraum anzunehmen ist und wie sich diese zur normativen Ermächtigungslehre verhalten, ist weiterhin unklar. Dies schlägt sich insbesondere in der bestehenden dogmatischen Uneinigkeit darüber nieder, ob die sogenannten faktischen Kontrollgrenzen als Institut sui generis anzusehen sind oder einen neuen Unterfall von Beurteilungsspielräumen darstellen. Insoweit ist eine Präzisierung der Dogmatik des Beurteilungsspielraums geboten.