In drei aktuellen Entscheidungen hat der EuGH die Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten und den behördlichen Zugriff auf diese Daten konkretisiert. Der Beitrag stellt die Entwicklung der Rechtsprechung dar und analysiert ihre Konsequenzen für das deutsche Recht: einerseits für die Beurteilung der derzeit offenen Unionsrechtskonformität der Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung, andererseits für die unionsrechtliche Überformung der Datenverarbeitung durch Polizei- und Strafverfolgungsbehörden (im Folgenden: Sicherheitsbehörden) im Allgemeinen.