Eine der bedeutendsten Neuerungen im Vorschlag der EU-Kommission über die Digitale-Inhalte-Richtlinie aus dem Jahr 2015 war die Berücksichtigung von Daten in ihrer Rolle als Gegenleistung. Knapp vier Jahre später ist die Richtlinie verabschiedet und von "Gegenleistung“ nicht länger die Rede. Unter neuem Namen wirkt das im Kommissionsvorschlag angelegte Konzept gleichwohl fort. Überdies wird es nunmehr auch vom "New Deal for Consumers“ aufgegriffen und findet Eingang in die Verbraucherrechte-RL nF. Dies berührt nicht nur juristische Grundsatzfragen, sondern hat auch weitreichende Auswirkungen auf Rechte und Pflichten von Verbrauchern und Unternehmern im Spannungsfeld von Vertrags- und Datenschutzrecht.