Nach ganz h. A. kennt das deutsche Recht neben den sog. echten oder materiellen auch unechte oder formelle Satzungsbestandteile. Letztere sollen kein eigentlicher Teil der Grundverfassung einer juristischen Person sein und damit auch nicht deren spezifischen Grundregeln unterliegen. Die Unterscheidung ist allerdings unklar, weil sich keine gefestigte Definition und kein bestimmter Kanon von Regelungen, die der einen oder anderen Kategorie zuzuordnen sind, herausgebildet hat. [---] Der Beitrag untersucht die dogmatischen und methodischen Grundlagen dieses Instituts und wird zeigen, dass es keine Stütze im Gesetz findet. [---]