Es gibt für den Schuldner im Falle eines nichtigen Titels eine Vielzahl von denkbaren Varianten, um eine unzulässige Zwangsvollstreckung zu verhindern. Welche Maßnahme am zweckmäßigsten ist, muss zum einen nach den Zielen des Schuldners, zum anderen nach dem jeweiligen Verfahrensstand ermessen werden. Sind bereits konkrete Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen, können diese mit der Erinnerung nach § 766 I 1 ZPO zunächst abgewehrt werden. [---]