Der Ruf nach "KI in der öffentlichen Verwaltung" erschallt immer lauter. Doch während das Postulat "Digital by Default" en vogue ist, bleibt die Anschlussfrage, wie die Haftungsrisiken zwischen Staat und Bürger sachgerecht zu verteilen sind, vielfach offen. In einer Welt lernender, von Flüchtigkeitsfehlern freier Systeme wird die Auf­gabe des Staatshaftungsrechts, für staatlich geschaffenes Unrecht zu entschädigen, keineswegs obsolet. Seine Bedeutung gewinnt vielmehr gerade mit Blick auf die Breitenwirkung von Fehlern technischer Systeme an Gewicht, denn bekanntlich "kann ein Computer alles besser - auch Fehler machen" (Erhard Blanck). Einen wichtigen Teil der Antwort auf die Frage nach der Fehlerzurechnung gibt das verfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip vor: Lernende Systeme zu nutzen, entlässt den Staat nicht einfach aus seiner staatshaftungsrechtlichen Verantwor­tung. Er muss für die Folgen seines rechtswidrigen Handelns einstehen. Diese ver­fassungsrechtliche Prämisse gilt unabhängig davon, auf welche Weise und durch wen oder was - Beamte, Verwaltungshelfer, Private oder Algorithmen - er handelt.