Es kommt nicht allzu häufig vor, dass die traditionsgeprägten christlichen Großkirchen mit institutionellen Innovationen auf sich aufmerksam machen. Genau dies ist jedoch im kirchlichen Datenschutzrecht geschehen: Gestützt auf ihr verfassungsrechtliches Selbstbestimmungsrecht haben die Evangelische Kirche in Deutschland und die römisch-katholischen Diözesen erstmals einen eigenen Rechtsweg für datenschutzrechtliche Streitigkeiten eröffnet. Wie sich die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit zu den unionalen Rechtsschutzvorgaben des Art. 91 i.V.m. Art. 78 und 79 DSGVO verhält, ist noch offen. Dem geht der Beitrag nach.