Mithilfe auf Regierungsebene abgeschlossener bilateraler Rücknahmeabkommen bezweckt die Bundesrepublik eine beschleunigte Rückführung von an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffenen Schutzsuchenden in andere EU-Mitgliedstaaten. Mit der Dublin-III-VO existiert jedoch bereits eine sekundärrechtliche Regelung zur Zuständigkeitsverteilung von Anträgen schutzsuchender Personen innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Der Beitrag untersucht am Beispiel bilateraler Rücknahmeabkommen, ob der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht zulässig ist oder gegen das unionale Kompetenzregime verstößt.