Während die Diskussion darüber, ob und inwiefern Kinder im Grundgesetz mitgedacht und mitgemeint sind, in der Verfassungsrechtswissenschaft erneut mit Verve geführt wird, hat eine ebenso wichtige Frage wenig Beachtung erfahren: Wie können Kinder ihre Rechte vor den Gerichten geltend machen? Der Beitrag stellt die herrschende Meinung vor, die davon ausgeht, dass Minderjährige im Regelfall auf ihre Erziehungsberechtigten angewiesen sind, um ihren Rechten Geltung zu verschaffen. Probleme dieses Ansatzes werden aufgezeigt und eine differenziertere Lösung, die der Einsichtsfähigkeit von Minderjährigen Rechnung trägt, wird vorgeschlagen. Der hier vertretenen Ansicht nach sind Rechte ohne die Möglichkeit, sie durchzusetzen, bedeutungslos.