Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben mit Hilfe dazu bereiter Dritter zu nehmen. § 217 StGB hat das BVerfG für nichtig erklärt. Welche Konsequenzen können aus diesem Urteil gezogen werden? Nachfolgend werden denkbare Regelungsoptionen für den Gesetzgeber aufgezeigt.