Ein Grundrechtseingriff ist nach gängiger Dogmatik nur gerechtfertigt, wenn er einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck dient und zu dessen Verwirklichung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Kein eigenständiger Prüfungspunkt ist bislang die Frage, ob in tatsächlicher Hinsicht überhaupt ein Bedürfnis für die Realisierung des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks besteht. Zentrales Anliegen dieses Beitrags ist es, das „Zweckverwirklichungsbedürfnis” als eigene begriffliche und funktionale Kategorie im grundrechtsdogmatischen Rechtfertigungsschema zu etablieren. [---]