Fälle des Konflikts zwischen Ehrschutz und Meinungsfreiheit erreichen im Wege der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen regelmäßig das BVerfG. Die zuständigen Kammern des Ersten Senats haben die Orientierung für die Fachgerichte zuletzt eher erschwert. [---] Die Aussagen zur Notwendigkeit der Berücksichtigung von Umständen der jeweiligen Kommunikationssituation führen im Ergebnis zu einer Schwächung von Persönlichkeitsrechten.