Nach Entwürfen eines § 126a StGB bzw. § 127 StGB von Bundesrat und Bundesministerium der Justiz soll sich der Betreiber eines Online-Dienstes (im Darknet), der auf die Unterstützung von Handelsstraftaten ausgerichtet ist, künftig unabhängig von der Beteiligung an einer konkreten Straftat seiner Nutzer strafbar machen. Der Beitrag arbeitet die Mängel der Bundesratsinitiative heraus und unternimmt den Versuch, zu einer eher vom Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz zu erwartenden trennscharfen Abgrenzung von Recht und Unrecht beim Betrieb von Online-Handelsplattformen beizutragen.