Die im Zuge der Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen zur Einschränkung wirtschaftlicher Betätigung haben eine breite Diskussion um den Ausgleich von Verdienstausfällen, Umsatz- und Gewinneinbußen ausgelöst. Diese richtet ihre Aufmerksamkeit vielfach auf die allgemeinen Haftungsinstitute der Aufopferungsentschädigung und berücksichtigt nur unzureichend den Regelungsgehalt der besonderen Entschädigungstatbestände des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Der Beitrag zeigt auf, dass diese Tatbestände abschließende Regelungen zur Entschädigung für rechtmäßige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen treffen, welche den Rückgriff auf allgemeine Haftungsinstitute auch dann versperren, wenn sie keine Ansprüche auslösen.