Die sichere und zuverlässige Gesundheitsversorgung ist ein hohes Gut im deutschen Arzneimittelrecht. Dieses Schutzgut wird auch vom Unionsrecht anerkannt. Gleichwohl muss sich auch der Arzneimittelhandel Veränderungen im Markt stellen. Der Versandhändler DocMorris hat in der Apothekerbranche bereits vor mehr als einer Dekade für Unruhe gesorgt, als er sich erfolgreich auf die Warenverkehrsfreiheit vor dem EuGH berufen hat. Im April 2017 betrat das Unternehmen erneut betriebliches – und juristisches – Neuland in Deutschland, als es den ersten Abgabeautomaten für Arzneimittel in Betrieb nahm. Die Arzneimittelabgabe über den Automaten ist inzwischen untersagt, bis die rechtliche Lage geklärt ist. Mit Blick auf das Ziel der Gesundheitsversorgung erscheint es als eine gewisse Ironie, dass der Betrieb eines Automaten gerade dort untersagt wurde, wo zuvor die einzige ortsansässige Apotheke mangels Nachfolge stillgelegt worden war. Das schließt nicht aus, dass Gründe der Gefahrenabwehr eine solche Untersagung rechtfertigen. Es überrascht jedoch, dass die unionsrechtliche Dimension der Thematik bislang nicht richtig ausgeleuchtet wurde. Dies will der folgende Beitrag leisten.